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Schulstarthilfe für Familien

Unterstützung für schulpflichtige Kinder im Alter von 6 bis 15 Jahren. Im Sinne einer sozialen Ausgewogenheit sind Einkommensgrenzen vorgesehen.
Als Einkommen unselbständig Erwerbstätiger gilt das Nettoeinkommen (Einkommen gem. § 2 Abs.3 Z.4 EStG 1988 minus Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer).

Nicht zur Berechnung herangezogen und daher abgezogen werden:
Sozialabgaben, Lohnsteuer, Urlaubs- und Weihnachtsgelder, Familienbeihilfe (inkl.Kinderabsetzbetrag), Kinderzulage, Alimentationsleistungen als Zahler, Lehrlingsentschädigungen, geringfügige Einkommen, Pflegegeld (für Kind und Partner), Mietzins- und Wohnbeihilfe, Sozialhilfe für Lebensmittel und Miete, Schul- und Heimbeihilfe, Taggeld bzw. Reisekosten, Trennungsgelder, Familienförderungen (ERZU I, ERZU II).

 

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